
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik Nordhausen, Inhaber René Ziegler, Erfurter Straße 16, 99734 Nordhausen, und ihren Kunden. Sie finden Anwendung auf den Verkauf, die Vermietung sowie weitere Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik.
§ 1 Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge und Aufträge zwischen dem Auftraggeber und der Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik Nordhausen.
Zu unseren Leistungen gehören insbesondere:
- DJ-Service
- Lichttechnik
- Tontechnik
- Transport- und Serviceleistungen (Kleintransporte)
- Veranstaltungstechnik
- Verkauf von neuer und gebrauchter Veranstaltungstechnik
- Verkauf von Zubehör und Ersatzteilen
- Vermietung von Veranstaltungstechnik
Unsere Angebote sind grundsätzlich 14 Tage gültig, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.
Für besonders umfangreiche oder aufwendig zu kalkulierende Angebote behalten wir uns vor, eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Kommt anschließend ein Auftrag zustande, wird diese Gebühr selbstverständlich mit dem Auftragswert verrechnet.
Alle vereinbarten Leistungen werden schriftlich festgehalten. Mit Unterzeichnung des Angebots oder Auftrags durch den Auftraggeber gelten sämtliche Vereinbarungen als verbindlich. Erst mit dieser schriftlichen Bestätigung kommt der Auftrag zustande.
Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Angebots oder Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik Nordhausen.
Fällt eine Veranstaltung aus, ohne dass der Auftragnehmer rechtzeitig informiert wurde, bleibt der vereinbarte Vergütungsanspruch bestehen.
Soll eine Veranstaltung verschoben werden, ist dies frühzeitig mit uns abzustimmen. Gemeinsam wird nach Möglichkeit ein zeitnaher Ersatztermin vereinbart.
§ 2 Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Es gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vereinbarten Preise.
Bei der Vermietung von Eventtechnik wird zusätzlich zum Mietpreis eine Mietkaution erhoben. Diese dient ausschließlich als Sicherheit und wird nach fristgerechter Rückgabe der Mietgegenstände sowie nach erfolgreicher optischer und technischer Prüfung vollständig zurückerstattet.
Die Mietkaution wird nicht mit dem Mietpreis verrechnet.
Erfolgt die Rückgabe des Mietmaterials verspätet, behalten wir uns vor, für jeden zusätzlich begonnenen Miettag eine Nutzungsentschädigung in Höhe einer weiteren Tagesmiete zu berechnen.
§ 3 Verkauf
Unser Angebot richtet sich sowohl an Privatkunden (Verbraucher) als auch an Unternehmen, Gewerbetreibende, Vereine, Behörden und öffentliche Einrichtungen.
Neuwaren
Für Neuwaren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Eine darüber hinausgehende Garantie besteht ausschließlich dann, wenn diese ausdrücklich vom Hersteller oder von der Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik Nordhausen schriftlich zugesichert wurde.
Von der Gewährleistung und einer etwaigen Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die insbesondere durch
- unsachgemäße Nutzung,
- normalen Verschleiß,
- Verschleißteile,
- Leuchtmittel,
- eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen,
- sowie sonstige unbefugte Eingriffe
verursacht wurden.
Sollte innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ein Mangel auftreten, ist dieser der Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik Nordhausen unverzüglich mitzuteilen. Die weitere Abwicklung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Gebrauchtwaren
Alle angebotenen Gebrauchtgeräte werden vor dem Verkauf sorgfältig geprüft und in funktionsfähigem Zustand verkauft.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte im jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Umfang.
Beim Verkauf an Unternehmer erfolgt der Verkauf gebrauchter Waren unter Ausschluss der Gewährleistung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Eine freiwillige Garantie wird für Gebrauchtwaren nicht übernommen.
Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt grundsätzlich nach vollständigem Zahlungseingang per Überweisung oder nach Barzahlung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 4 Lieferung
Vor Abschluss der Bestellung erhält der Käufer einen voraussichtlichen Liefertermin.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Feiertagen, Streiks, Lieferengpässen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen liegen außerhalb unseres Einflussbereiches und berechtigen den Käufer nicht zu Schadensersatzansprüchen.
Sollte sich ein Liefertermin verschieben, informieren wir den Käufer schnellstmöglich und teilen einen neuen voraussichtlichen Liefertermin mit.
Werden einzelne Produkte oder Komponenten aus dem Ausland bezogen und verzögert sich deren Lieferung, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 5 Vermietung
Die Abholung der gemieteten Veranstaltungstechnik erfolgt grundsätzlich ab unserem Lager in Nordhausen.
Auf Wunsch übernehmen wir gegen Berechnung auch die Anlieferung, den Aufbau, den Abbau sowie die Abholung des Mietmaterials. Die hierfür entstehenden Kosten richten sich nach Aufwand, Entfernung und Umfang der beauftragten Leistung und werden im Angebot gesondert ausgewiesen.
Der vereinbarte Mietpreis sowie die vereinbarte Mietkaution sind spätestens bei Übergabe des Mietmaterials fällig, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Mietkaution dient ausschließlich als Sicherheit und wird nach fristgerechter Rückgabe des vollständigen Mietmaterials sowie nach erfolgreicher optischer und technischer Prüfung zurückerstattet.
Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Mietgegenstände sorgfältig und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.
Während der Mietdauer haftet der Mieter für Verlust, Diebstahl sowie für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Fehlbedienung oder fahrlässiges Verhalten entstehen. Hierzu zählen insbesondere Schäden durch Übersteuerung von Tonanlagen, unsachgemäßen Transport, Feuchtigkeit, unsachgemäße Lagerung oder sonstige äußere Einwirkungen.
Bei Beschädigungen oder Verlust einzelner Mietgegenstände werden die Reparaturkosten beziehungsweise der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
Bei längeren Vermietungen behalten wir uns das Recht vor, den Zustand des Mietmaterials nach vorheriger Terminabsprache zu überprüfen. Der Mieter ermöglicht hierfür den Zugang zu den gemieteten Geräten.
§ 6 Stornierung von Vermietungen, Veranstaltungen und Transportleistungen
Eine Stornierung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
Bei umfangreichen Veranstaltungen, Vermietungen oder Projekten, die eine langfristige Planung, die Reservierung von Equipment oder den Zukauf beziehungsweise die Anmietung weiterer Technik erfordern, wird nach Auftragserteilung eine Anzahlung von mindestens 50 % des Auftragswertes fällig.
Der verbleibende Restbetrag ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, spätestens am Tag der Leistungserbringung per Überweisung oder in bar zu bezahlen.
Im Falle einer Stornierung gelten folgende Stornierungsgebühren:
Zeitpunkt der Stornierung und Stornierungsgebühr:
bis 60 Tage vorher: 5 %
bis 50 Tage vorher: 15 %
bis 40 Tage vorher: 30 %
bis 30 Tage vorher: 50 %
bis 14 Tage vorher: 60 %
bis 7 Tage vorher: 70 %
bis 3 Tage vorher: 90 %
bis 2 Tage vorher: 100 %
Erfolgt keine rechtzeitige Stornierung oder wird vereinbartes Mietmaterial nicht abgeholt beziehungsweise eine vereinbarte Dienstleistung nicht in Anspruch genommen, bleibt der Anspruch auf die jeweilige Stornierungsvergütung bestehen.
Diese Regelung gilt gleichermaßen für Vermietungen, Veranstaltungen, Transportleistungen sowie sämtliche weiteren angebotenen Dienstleistungen.
§ 7 Benachrichtigungspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, auftretende Störungen, Defekte oder Beschädigungen an den gemieteten Geräten unverzüglich der Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik Nordhausen mitzuteilen.
Unterbleibt diese Mitteilung und entstehen hierdurch weitere Schäden oder Folgeschäden, haftet der Mieter für die dadurch entstandenen Kosten.
Dies gilt ebenfalls für Schäden oder Ausfälle, die dazu führen, dass das Mietmaterial nicht oder nur eingeschränkt für nachfolgende Vermietungen eingesetzt werden kann.
§ 8 Untervermietung
Eine Untervermietung oder Weitergabe des Mietmaterials an Dritte ist ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik Nordhausen zulässig.
Das gesamte Mietmaterial bleibt während der gesamten Mietdauer Eigentum der Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik Nordhausen.
Es ist nicht gestattet, das Mietmaterial mit Rechten Dritter zu belasten oder dieses ohne Zustimmung weiterzugeben.
Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen behalten wir uns vor, die Mietgegenstände unverzüglich zurückzufordern. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Rückgabe
Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Mietgegenstände vollständig, sauber und zum vereinbarten Zeitpunkt an die Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik Nordhausen zurückzugeben.
Die Rückgabe der Mietgegenstände ist durch den Mieter / Vertragspartner persönlich und nicht durch Dritte durchzuführen.
Der Rückgabezeitpunkt wird im Mietvertrag verbindlich festgelegt und ist vom Mieter einzuhalten. Eine eigenmächtige Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Bei verspäteter Rückgabe behalten wir uns vor, für jeden zusätzlich begonnenen Miettag eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Tagesmietpreises zu berechnen.
Die Rücknahme erfolgt erst nach einer gemeinsamen optischen und technischen Prüfung der Mietgegenstände. Festgestellte Beschädigungen, Verschmutzungen oder fehlende Zubehörteile werden dokumentiert und dem Mieter nach Aufwand bzw. Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
§ 10 Open-Air-Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen im Freien sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Veranstaltungstechnik zu beachten.
Sollten die örtlichen Gegebenheiten einen sicheren Aufbau der Veranstaltungstechnik nicht ermöglichen, behalten wir uns vor, den Aufbau ganz oder teilweise abzulehnen oder einen alternativen Standort vorzuschlagen.
Insbesondere bei Lautsprechersystemen, Traversen, Stativen, Liften und Bühnenkonstruktionen müssen ausreichend tragfähige und sichere Stellflächen vorhanden sein.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Aufbauflächen den statischen Anforderungen entsprechen und die geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Alle eingesetzten Traversenlifte, Stative und Tragkonstruktionen müssen entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften sowie den Herstellerangaben verwendet werden.
Bei größeren Veranstaltungen oder umfangreichen Technikinstallationen kann die Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik Nordhausen einen Techniker zur Betreuung der eingesetzten Veranstaltungstechnik empfehlen oder – sofern vereinbart – bereitstellen.
Die Sicherheit von Besuchern, Mitarbeitern und eingesetzter Veranstaltungstechnik hat jederzeit oberste Priorität.
Der Auftraggeber hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass alle eingesetzten Geräte vor Witterungseinflüssen wie Regen, Sturm, Feuchtigkeit oder starker Sonneneinstrahlung ausreichend geschützt sind. Ebenso ist sicherzustellen, dass keine Gefährdung durch unbefugte Dritte, Vandalismus oder sonstige äußere Einflüsse entsteht.
Der Auftraggeber hat alle eingesetzten Geräte und das ihm zur Verfügung gestellte Equipment zu jeder Tag- und Nachtzeit (ab Zeitpunkt Aufbau bis Zeitpunkt Abbau) eigenständig abzusichern. Hierbei ist es unerheblich, ob er die Geräte bzw. das Equipment selbst oder durch ein von ihm eingesetztes Ordner- oder Sicherheitspersonal absichert. Bei Beschädigung oder Verlust von gestellten Geräten und Veranstaltungsequipment haftet der Auftraggeber in vollem Umfang und ist zu Schadenersatz verpflichtet.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen sowie Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Nordhausen als Sitz der Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik Nordhausen.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt Nordhausen als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung.
Schlussbemerkung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Nordhausen, im August 2026
Sound & Light Galaxy Veranstaltungstechnik
René Ziegler
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